Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte über den Anspruch eines entsandten Arbeitnehmers auf Differenzkindergeld für die mit seiner Ehefrau in der Slowakei lebenden Kinder zu entscheiden (Az. 12 K 1355/23).
Das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ist eine Familienleistung im Sinne des Art. 1 Buchst. z VO (EG) Nr. 883/2004. Ein von seinem slowakischen Arbeitgeber durch zwei hintereinander geschaltete Entsendungen nach Deutschland entsandter Arbeitnehmer habe keinen Anspruch auf Differenzkindergeld für die gemeinsam mit seiner Ehefrau in der Slowakei lebenden Kinder, wenn die Dauer der Entsendungen für sich betrachtet jeweils voraussichtlich nicht mehr als 24 Monate beträgt.
Zwar erfülle der Kläger die nationalen Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Danach hat Anspruch auf Kindergeld, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Kläger hatte im Streitzeitraum eine eigene Wohnung in C (Deutschland) und damit einen Wohnsitz bzw. zumindest seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Allerdings sei der Anspruch des Klägers auf Kindergeld gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 im Streitzeitraum vollständig ausgeschlossen. Nach dieser Regelung muss ein Unterschiedsbetrag (hier: deutsches Differenzkindergeld) nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt. Die VO Nr. 883/2004 sei vorliegend anwendbar. Zudem werde der Anspruch des Klägers auf deutsches Kindergeld ausschließlich durch seinen Wohnort ausgelöst und die beiden Töchter wohnen in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Deutschland (hier: Slowakei).
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