Wer die Spur wechselt und mit einem anderen Fahrzeug kollidiert, gilt nach dem Anscheinsbeweis regelmäßig als Unfallverursacher und muss für den Schaden haften, es sei denn, ihm gelingt der Beweis eines anderen Unfallhergangs. Dazu hatte das Landgericht Lübeck zu entscheiden (Az. 10 O 171/22).
Ein Mann fuhr mit einer Limousine in Lübeck auf der rechten Fahrbahn einer zweispurigen Straße. Das Auto gehörte seiner Bekannten. Auf der linken Spur fuhr ein Kompaktvan. Der Fahrer des Vans wechselte von der linken auf die rechte Spur und es kam zum Unfall. Die Eigentümerin der Limousine verlangte Ersatz der Reparaturkosten. Der Fahrer des Vans sei zu schnell gefahren und plötzlich nach rechts ausgeschert, dabei habe er nicht geblinkt. Dieser wendete ein, er habe an einer Ampel gestanden und sei – nach Schulterblick – bei grün losgefahren. Plötzlich sei die Limousine mit hoher Geschwindigkeit angefahren gekommen und habe sein Auto gestreift.
Das Gericht gab der Eigentümerin der Limousine Recht. Der Fahrer des Vans müsse für den Unfallschaden haften, denn er habe einen typischen Spurwechsel vollzogen. Lebensnah sei davon auszugehen, dass er den Unfall verursacht habe. Vom Gegenteil habe sich das Gericht nicht überzeugen können. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass die Limousine mit überhöhter Geschwindigkeit geführt worden war. Ein hinzugezogener Sachverständiger habe festgestellt, dass die Limousine im Rückspiegel des Vans zu sehen gewesen sein muss. Der Van-Fahrer habe also entweder den Rückspiegel falsch eingestellt oder gar nicht erst hineingeschaut.
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