Wenn ein Partner im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Unterhaltsleistungen an seine studierende Partnerin erbringt, die BAföG bezieht und aufgrund ihres Studiums keinen Anspruch auf Sozialleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch hat, ist die Partnerin nicht im Sinne des Einkommensteuergesetzes einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt. So entschied das Sächsische Finanzgericht (Az. 6 K 1082/17). Das Finanzamt habe hier zu Recht die Leistungen an die damalige Lebensgefährtin des Klägers nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.
Für das Gleichstellungserfordernis, dass zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden, sei weder erforderlich, dass Sozialleistungen beantragt wurden noch dass beantragte Sozialleistungen gekürzt oder abgelehnt worden sind. Es reiche aus, dass die unterhaltene Person wegen der Unterhaltsleistungen keinen Anspruch auf Sozialleistungen habe.
In diesem Zusammenhang sei entscheidend, dass dem Unterhaltsempfänger zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Unterhaltsleistenden zu versagen seien. Sofern dem Unterhaltsempfänger die öffentlichen Mittel aus anderen Gründen als den Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen versagt würden, scheide die Anwendung des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG aus.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
. Mandantenbereich . Infothek
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
Albertstraße 14 a
67227 Frankenthal
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn "Drittanbieter-Inhalte" aktiviert sind.